Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Softwareerstellung
Stand vom 1. Juli 2007
(1) Die Firma SMB entwickelt entgeltlich Spezial-Software für Auftraggeber. SMB erstellt dem Auftraggeber darüber ein Angebot. Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen und der Zeitplan werden in einem Pflichtenheft festgehalten, das Bestandteil dieses Angebots ist und das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Diese Geschäftsbedingungen sind Grundlage des Angebots und regeln die vertraglichen Rechte und Pflichten von SMB und dem Auftraggeber.
(2) Die Firma SMB ist verpflichtet, die Anwender-Software gemäß dem Pflichtenheft und gemäß den auf der Grundlage des Pflichtenheftes von ihr zu entwickelnden Spezifikationen zu erstellen. SMB ist berechtigt, die Erstellung der Anwender-Software durch einen Unterauftragnehmer durchführen zu lassen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, SMB die vereinbarte Vergütung zu zahlen, wobei die Vergütung sich nach Aufwand berechnet. Umfang der Vergütung und die Zahlungsart sind im Angebot festgehalten.
2. Programmerstellung
(1) Die SMB wird auf der Basis des Pflichtenhefts und unter Ausnutzung des Standes der Wissenschaft und Technik funktionsfähige Programme für die vorgesehenen Anwendungsgebiete erstellen. Anzahl und Qualifikation der von der SMB primär für das jeweilige Projekt einzusetzenden Arbeitskräfte werden in einem Erstellungsschein aufgeführt. Das Pflichtenheft enthält alle für die SMB erforderlichen Informationen über die Anwendungsgebiete der Software. Es ist von den Parteien mit Datumsangabe rechtsverbindlich zu unterzeichnen.
(2) Anschließend führt die SMB die weitere Programmierung durch. Auf Verlangen des Auftraggebers wird dir SMB über den Stand der Programmierungsarbeiten und die Einhaltung der Anforderungen an die Programme Auskunft erteilen. Sich abzeichnende Verzögerungen und Änderungserfordernisse werden dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
(3) Auch während der Programmerstellungsphase erteilt der Auftraggeber der SMB unverzüglich alle Informationen, die diese zur vertragsgemäßen Leistungserbringung benötigt. Der Auftraggeber wirkt ferner dadurch mit, dass er auf Anfrage der SMB für die Zwecke dieses Vertrages geeignete Testdaten und Arbeitsmittel zur Verfügung stellt. Einzelheiten werden im Erstellungsschein geregelt. Die Mitwirkung erfolgt unentgeltlich, so weit nicht im Einzelfall schriftlich eine andere Regelung getroffen wird.
3. Änderungsverlangen
(1) Solange die SMB nicht die Software geliefert hat, kann der Auftraggeber jederzeit schriftlich Änderungen gegenüber den zwischen den Parteien abgestimmten Planungsunterlagen verlangen. Die SMB wird dem Änderungsverlangen Rechnung tragen, so weit ihr dies im Rahmen ihrer betrieblichen Leistungsfähigkeit zumutbar ist. Die eventuelle Unzumutbarkeit hat die SMB innerhalb von fünf Tagen ab Zugang des Änderungsverlangens darzulegen, ansonsten wird sie die geänderte Leistung im Rahmen der vorhandenen Bestimmungen ausführen.
(2) Wenn die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die tatsächliche Durchführung der Änderung Auswirkungen auf das vertragliche Leistungsgefüge (u. a. Vergütung; Fristen; Abnahmemodalitäten) haben, werden die Vertragsparteien unverzüglich eine schriftliche Anpassung der vertraglichen Regelungen vornehmen. Unerhebliche Auswirkungen bleiben außer Betracht.
(3) Kommt eine Anpassung der vertraglichen Regelungen nicht innerhalb von 14 Tagen zu Stande, nachdem die SMB die Erforderlichkeit einer Anpassung geltend gemacht hat, so werden die Arbeiten ohne Berücksichtigung des Änderungsverlangens weitergeführt. Bei Weiterführung der Arbeiten verlängern sich die Ausführungsfristen um die Zahl der Tage, an denen infolge des Änderungsverlangens die Arbeiten unterbrochen waren.
4. Beistellungen des Auftraggebers
(1) .Beistellungen des Auftraggebers werden im Erstellungsschein mit den erforderlichen Fristangaben festgehalten.
5. Fertigstellung
(1) Die SMB teilt dem Auftraggeber die Fertigstellung der Software schriftlich mit und vereinbart einen Termin zur Installation der Software der innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach erfolgter Fertigstellungserklärung durch die SMB liegen muss. Gelingt keine Festlegung des Installationstermins innerhalb dieses Zeitraums aus Gründen die der Auftraggeber zu vertreten hat, so stellt die SMB dem Auftraggeber eine Frist von weiteren 14 Tagen zur Nennung eines Installationstermins. Erfolgt innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach erfolgter Fertigstellungserklärung keine verbindliche Vereinbarung des Installationstermins, aus Gründen die die SMB nicht zu vertreten hat, so wird abweichend von den in Angebot vereinbarten Fälligkeiten die komplette Auftragssumme fällig.
(2) Der SMB steht es frei dem Auftraggeber nach Ablauf der ersten Frist ein eigenständiges Testsystem bestehend aus einem Server und einem typischen Arbeitsplatzrechner für die Testphase zur Verfügung zu stellen. Auf diesem System müssen dann auch die Funktionsprüfung und die Abnahme zu erfolgen. Die entstehenden Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
6. Installation
(1) Die Installation der Software wird auf allen im Erstellungsschein aufgeführten Arbeitsplatzrechner sowie dem Server vorgenommen. Für die Installation müssen die betreffenden Arbeitsplätze innerhalb des veranschlagten Zeitraums während der normalen Arbeitszeit zugänglich sein. Ein entsprechendes Passwort für den Zugang des Systemadministrators muss vorhanden sein sofern ein Systemadministrator des Auftraggebers während der Installation nicht ständig zugegen ist. Server auf denen Kernkomponenten der Software aufgespielt werden sollen, müssen nach einer Installation benötigter Komponenten gegebenenfalls neu gestartet werden können.
(2) Der Auftraggeber ist für die einwandfreie Installation der im Pflichtenheft geannaten Grundkonfiguration verantwortlich.
(3) Wenn es sich um ein Client-Server Programm handelt installiert SMB mindestens ein Testsystem, das aus der Serverinstallation und einem typischen Arbeitsplatzrechner besteht. Nach erfolgter Installation des Testsystems erklärt die SMB die Betriebsbereitschaft der Testinstallation.
(4) Kann der Auftraggeber auf den im Erstellungsschein vereinbarten Arbeitsplatzrechnern die Software aus Gründen die die SMB nicht zu vertreten hat, nicht installieren, so kann die Fertigstellung der Installation ohne aufschiebende Wirkung für die Durchführung der Funktionsprüfung und Abnahme unterbrochen werden bis die für die Installation notwendigen Voraussetzungen durch der Auftraggeber hergestellt wurden.
(5) Nach erfolgter Installation können weitere Arbeitsplätze mit Hilfe des mitgelieferten Setup Programms vom Auftraggeber oder einem Beauftragten installiert werden.
7. Funktionstest
(1) Nach Abschluss der Testinstallation erhält der Auftraggeber Gelegenheit die erstellte Software innerhalb einer Frist von 14 Tagen einer ausführlichen Funktionsprüfung zu unterziehen.
8. Abnahme
(1) Innerhalb von 14 Tagen nachdem die SMB dem Auftraggeber die Betriebsbereitschaft der Testinstallation mitgeteilt hat setzt der Auftraggeber einen Abnahmetermin fest, der innerhalb der darauf folgenden 14 Tage liegen muss. Erfolgt seitens des Auftraggebers keine Terminfestsetzung innerhalb der vorgesehenen Zeit, gilt die Software mit Ablauf des 30. Tages nach Betriebsbereitschaftserklärung als abgenommen. Kann der Auftraggeber innerhalb der 30-Tagesfrist keinen Abnahmetermin aus Gründen bestimmen, die allein in der verzögerten Leistung der SMB liegen, werden die Parteien einen Abnahmetermin einvernehmlich bestimmen.
(2) Sollte der Auftraggeber in diesem Fall einen Abnahmetermin nicht innerhalb von 60 Tagen nach Betriebsbereitschaftserklärung der SMB aus internen Gründen bestimmen können, gilt die Software mit Ablauf des 60. Tages nach Betriebsbereitschaftserklärung der Testinstallation durch die SMB als abgenommen. Die rechtzeitige Abnahme der Software ist eine wesentliche Pflicht des Auftraggebers.
(3) Grundlage für die Abnahme ist der Nachweis über die Erfüllung der im Erstellungsschein definierten Funktionen. Über die Modalitäten der Funktionsprüfung werden sich die Vertragsparteien verständigen.
(4) Die Funktionsprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn das Programm in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllen. Während der Funktionsprüfung festgestellte, nicht wesentliche Abweichungen des Programms von den vertraglich festgelegten Anforderungen berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme. Beim Fehlschlagen der Abnahme aus Gründen, die die SMB allein zu vertreten hat, wird die Abnahme innerhalb angemessener Frist wiederholt.
(5) Über die Abnahme wird von der SMB ein Protokoll angefertigt, das vom Auftraggeber unterschrieben wird. Dieses Protokoll beschreibt die Ergebnisse und kennzeichnet den Zustand der Anlage zum Zeitpunkt der Abnahme. In ihm werden evtl. notwendige Nachbesserungen einschließlich Terminen und sonstige durch die Abnahme beeinflusste Punkte der Bestellung festgehalten.
(6) Kann das Protokoll nicht zum Abnahmezeitpunkt fertig gestellt werden, wird das Protokoll dem Auftraggeber zur Unterschrift übersandt. Erfolgt seitens des Auftraggebers innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung keine Unterschrift unter das Abnahmeprotokoll und erhebt dieser keinen schriftlichen Widersprich gegen die Inhalte des Abnahmeprotokolls, gilt die Software mit Ablauf des 14. Tages als abgenommen.
9. Software und Dokumentation
(1) Mit Mitteilung der Funktionsfähigkeit der Software stellt die SMB dem Auftraggeber ein Anwenderhandbuch in digitaler Form zur Verfügung. Bis zum Ende der Gewährleistungsfrist nimmt die SMB die erforderlichen Anpassungen der Dokumentation an eventuell noch erfolgte Programmänderungen vor. Soweit die Programmänderungen zur Fehlerbeseitigung erfolgt sind, geschieht dies kostenlos.
(2) Als Dokumentation dient das fortgeschriebene Pflichtenheft.
10. Gewährleistung
(1) Die SMB gewährleistet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, dass Programme und Dokumentation zum Zeitpunkt der Abnahme die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies Programm zu erstellen.
(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr und beginnt mit der Abnahme. Sie verlängert sich um die Zahl der Tage, an denen die Programme infolge von Mängeln mehr als zwölf Stunden nicht aufgabengerecht genutzt werden konnten, so weit die SMB dem Auftraggeber solche Unterbrechungszeiträume jeweils unverzüglich schriftlich angezeigt hat.
(3) Mängel, die nicht schon in der Abnahmeerklärung aufgeführt wurden, hat der Auftraggeber der SMB unverzüglich nach Entdeckung zu melden; diese Meldung ist mit einer konkreten schriftlichen Mängelbeschreibung zu verbinden. Der Auftraggeber stellt der SMB auf Anforderung in zumutbarem Umfang Unterlagen und Informationen zur Verfügung, die diese zur Beurteilung und Beseitigung benötigt.
(5) So weit dies möglich und im Hinblick auf die Auswirkungen des Mangels angemessen ist, wird die SMB bis zur endgültigen Behebung eine Zwischenlösung zur Umgehung des Mangels bereitstellen.
(6) Die Behebung von Mängeln, die den Gebrauch nicht ganz erheblich beeinträchtigen, kann die SMB durch die Lieferung einer neuen Softwareversion erbringen, soweit die Fehlerbehebung in der alten Version einen unzumutbaren Aufwand verursachen würde. Als unzumutbar gilt ein Aufwand, der ein fünftel der Vertragsumme aus diesem Vertrag um übersteigen würde. Die Lieferung der neuen Softwareversion erfolgt nach Maßgabe der SMB auf einem Datenträger, per Datenübertragung oder per Email.
(7) Nach Durchführung der Arbeiten hat der Auftraggeber zu bestätigen, dass die Mängel beseitigt sind. Durch die Mängelbeseitigung dürfen die vereinbarten Spezifikationen und zugesicherten Eigenschaften der Software nicht beeinträchtigt werden. Soweit erforderlich, muss die Programmdokumentation durch die SMB berichtigt werden.
(8) Bei Fehlschlagen der Nachbesserung innerhalb schriftlich gesetzter Nachfrist ist der Auftraggeber zur Minderung berechtigt. Die Minderung bezieht sich nur auf denjenigen Teil der Software, der mängelbehaftet ist. Weitergehende Gewährleistungsansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, gegen die SMB sind ausgeschlossen, soweit nicht im Falle des Fehlens ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehaftet wird.
11. Einweisung, Schulung
(1) Spätestens bis zum Beginn des Funktionstests gemäß 7 Abs. (1) weist die SMB das von dem Auftraggeber für die Nutzung der Programme vorgesehene Personal in die Anwendung der Programme und in die Handhabung der dazugehörigen Arbeitsmittel ein. Die Einweisung erfolgt primär im Hause des Auftraggebers; sie wird im Hause der SMB oder an anderer zwischen den Parteien abzustimmender Stelle vorgenommen, so weit dies dort sachgerechter geschehen kann.
(2) Bis zu der im Erstellungsschein festgelegten Gesamtdauer wird die Einweisung für die dort genannte Anzahl von Mitarbeitern der SMB ohne Erhöhung des vereinbarten Entgelts durchgeführt. Wünscht der Auftraggeber zusätzliche Einweisungs oder Schulungsmaßnahmen, wird die SMB hierfür ihren jeweils für Anwenderschulungen gültigen Stundensatz in Rechnung stellen. Eventuelle Reisekosten seiner eigenen Mitarbeiter trägt der Auftraggeber selbst.
(3) Auch nach der Einführungsphase und unabhängig von der Mängelbeseitigung wird die SMB der Auftraggeber durch qualifiziertes Personal auf Anforderung beim Einsatz und einer eventuellen Weiterentwicklung der Programme unterstützen. Die SMB wird der der Auftraggeber dazu nach erfolgter Schlusszahlung ein Angebot über einen Softwarewartungs- und Pflegevertrag erstellen.
12. Nutzungsrechte
(1) Die SMB räumt dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches, unbefristetes, nicht übertragbares Nutzungsrecht an der Software einschließlich aller Unterlagen ein. Das Nutzungsrecht kann durch den Auftraggeber nur mit Zustimmung des Auftragnehmers übertragen werden. Der Auftragnehmer wird die Zustimmung nicht ohne wirklich wichtigen Grund verweigern. Das Nutzungsrecht an der Spezial-Software umfasst die Nutzung und die Vervielfältigung für den internen Gebrauch des Auftraggebers. Bei Übertragung des Nutzungsrechtes müssen alle Kopien den Original Copyright Vermerk des Auftragnehmers sowie alle sonstigen Schutzrechtsvermerke tragen.
(2) Der Auftraggeber darf die Software weder als Ganzes noch in Teilen in irgendeiner Form Dritten zugänglich machen . Nicht als Dritte gelten Personen, die im Auftrag des Arbeitgebers ihr Nutzungsrecht für diesen ausüben oder 100%ige Tochterunternehmen des Auftraggebers sind.
(3) Die SMB bleibt zur uneingeschränkten Nutzung, Modifikation und Verwendung der entwickelten Software berechtigt. Sie behält sich insoweit insbesondere alle Rechte an neuen Erkenntnissen aufgrund der zur Durchführung des Vertrages geleisteten Arbeiten und den daraus entwickelten Produkten, insbesondere deren künftige Verwertung, vor. Alle weiteren Rechte an der Software bleiben bei der SMB.
13. Freiheit von Rechten Dritter
(1) Die SMB steht dafür ein, dass die im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Leistungsergebnisse frei von Schutzrechten Dritter sind und dass nach ihrer Kenntnis auch keine sonstigen Rechte bestehen, die eine Nutzung entsprechend 12 einschränken oder ausschließen.
(2) Die SMB übernimmt die alleinige und in der Höhe unbegrenzte Haftung gegenüber denjenigen, die eine Verletzung von Schutzrechten geltend machen. Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden.
(3) Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat die SMB in einem für der Auftraggeber zumutbaren Umfang das Recht, nach ihrer Wahl entweder die vertraglichen Leistungen so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen, oder die Befugnis zu erwirken, dass sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für der Auftraggeber vertragsgemäß genutzt werden können.
(4) Wenn es der SMB nicht gelingt, gemäß Abs. (3) Beeinträchtigungen durch Rechte Dritter auszuräumen, ist der Auftraggeber berechtigt, eine Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.
14. Geheimhaltung
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Informationen und Daten, insbesondere Absichten, Erfahrungen, Erkenntnisse oder Konstruktionen, die ihnen im Zusammenhang mit dem Vertragsobjekt zugänglich werden oder die sie von der jeweils anderen Vertragspartei erhalten, vertraulich zu behandeln, Dritten nicht zugänglich zu machen und nicht für gewerbliche Zwecke zu verwenden, so weit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wird. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen und Unterlagen, die den Vertragsparteien nachweislich vor Beginn der Zusammenarbeit bekannt waren; die Vertragsparteien nachweislich regelmäßig von Dritten erhalten oder die allgemein bekannt sind oder ohne Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen allgemein bekannt werden.
(2) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, ihren Mitarbeitern und Unterlieferanten, die von vertraulichen Informationen Kenntnis erhalten, die gleichen Verpflichtungen wie vorstehend aufgeführt- im Rahmen der -gesetzlichen Möglichkeiten auch für die Zeit nach dem Ausscheiden – aufzuerlegen. Die Parteien werden bei der Geheimhaltung die gleiche Sorgfalt anwenden, die sie zur Behandlung eigener vertraulicher Informationen Zugrundelegen.
(3) Der Auftraggeber ist daran gehindert, die Programme und Dokumentation ganz oder teilweise in einer nicht oder nur unwesentlich veränderten Form weiterzugeben.
(4) Alle Kenntnisse darüber, in welcher Weise die Programme durch den Auftraggeber genutzt werden sind vertraulich behandeln. Entsprechende Verpflichtungen erlegt sie ihren Angestellten und Beauftragten auch für die Zeit nach dem Ende ihrer Dienstverhältnisse auf. Mit einer Aufnahme in eine Referenzliste der SMB ist der Auftraggeber grundsätzlich einverstanden; Näheres wird im Einzelfall abgestimmt.
15. Haftungsbeschränkungen
(1) Eine Haftung der SMB – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur ein, wenn der Schaden.
a) durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht worden oder
b) auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der SMB zurückzuführen ist.
(2) Haftet die SMB gemäß Abs. (1) (a) für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen die SMB bei Vertragsschluss auf Grund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste.
(3) Die Haftungsbeschränkung gemäß Abs. (2) gilt in gleicher Weise für Schäden, die auf Grund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Mitarbeitern oder Beauftragten der SMB verursacht werden, welche nicht zu dessen Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören.
(4) Der typischerweise voraussehbare Schadensumfang übersteigt im Hinblick auf die Eigenschaften der Programme und die Einsatzmodalitäten auf Seiten des Auftraggebers in keinem Falle die Auftragssumme.
(5) Für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet die SMB ebenfalls nur in dem aus Abs. (1) bis (4) ersichtlichen Rahmen und auch nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des Auftraggebers, insbesondere die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programme, vermeidbar gewesen wäre.
(6) Die Haftungsbeschränkungen gemäß Abs. (1) bis (5) gelten sinngemäß auch zu Gunsten der Mitarbeiter und Beauftragten der SMB.
16. Gerichtsstand
(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ist Bochum.
17. Schlussbestimmungen
(1) Dieser Vertrag enthält sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien; Nebenabreden bestehen nicht.
(2) Alle Änderungen, Ergänzungen und Kündigungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder sollte der vorliegende Vertrag Lücken enthalten, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung angestrebten Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für den Fall einer Vertragslücke.